Wegfall der Umsatzsteuer bei PV-Anlagen

Seit Januar 2023 gelten neue Steuergesetze für PV-Anlagen

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat die Bundesregierung mehrere Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen beschlossen, die ab 1. Januar 2022 rückwirkend gelten. Die Regierung möchte damit vor allem steuerliche Hürden bei der Installation von PV-Anlagen auf Gebäuden abbauen.
Montage einer PV-Anlage

Photovoltaikanlagen und Ertragsteuer

Langjährige Besitzer von Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt(peak) müssen unter bestimmten Bedingungen seither keine Ertragsteuer mehr bezahlen. Wie Sie als Besitzer einer PV-Anlage die Einnahmen verwenden, spielt für die Steuerbefreiung keine Rolle. Sollten Sie Eigentümer mehrerer PV-Anlagen sein, profitieren Sie noch stärker. Bei mehreren Anlagen liegt die Steuerbefreiungs-Höchstgrenze bei 100 kWp. Unter die Neuregelung der Steuerbegünstigung fallen auch Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und per Steckdose ans eigene Stromnetz angeschlossen werden (Balkonkraftwerke). Camping-Solarmodule wiederum gehören nicht dazu.

Photovoltaikanlage
Photovoltaikanlage

Photovoltaikanlagen und Umsatzsteuer

Eine weitere Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes bei Lieferung und Installation einer PV-Anlage. Leasing und Mietkäufe können laut Gesetzgeber als Lieferung eingestuft werden. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, müssen Eigentümer jetzt nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Bei der Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz fällt keine Umsatzsteuer an, wenn Betreiber einer solchen Anlage von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz Gebrauch machen. Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird auf Rechnungen ab 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen. Der Nullsteuersatz bezieht sich aber nur auf Lieferungen, in allen anderen Fällen wird der Steuersatz angewendet. Infolgedessen kann man sich vom Finanzamt keine Vorsteuer bzw. Umsatzsteuer mehr erstatten lassen. Für PV-Anlagen, die vor Jahresbeginn 2023 geliefert bzw. installiert wurden, kann weiterhin Vorsteuer abgezogen werden. Die neue Umsatzsteuer-Regelung gilt auch für den Austausch von defekten Komponenten einer PV-Anlage. Sie wird jedoch nicht bei reinen Reparaturen ohne Lieferung von neuen Bauteilen angewendet. Bei Wartungs- und Garantieverträgen werden weiterhin 19 % Umsatzsteuer berechnet.

Die Investition in eine PV-Anlage lohnt sich aber nicht nur aufgrund der Steuerbefreiung, der erzeugte Strom ist insgesamt deutlich günstiger als „herkömmlicher“ Strom aus dem öffentlichen Netz. So kann die Eigenstrom-Erzeugung und Eigenstrom-Nutzung den Stromverbrauch um bis zu 50 % reduzieren. Als qualifizierter Innungsfachbetrieb nehmen wir von Grempel-Elektrotechnik gerne einen E-Check Ihrer bestehenden Photovoltaikanlagen vor und beraten Sie natürlich auch zur Installation einer neuen PV-Anlage.

 

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