Um die Klimaziele zu erreichen, ist in den kommenden Jahren der Ausbau von Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeichern unerlässlich. Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen künftig ohne lange Wartezeiten und mit Versorgungssicherheit in das Stromnetz integriert werden.
Zur Vermeidung von Überlastungen im Stromnetz regeln das Energiewirtschaftsgesetz (§ 14a EnWG) und die Beschlüsse der Bundesnetzagentur den Umgang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz. Konkret bedeutet das: Verteilnetzbetreiber können bei einer drohenden Netzüberlastung die Leistung dieser Geräte temporär reduzieren. Diese Maßnahme wird nur dann ergriffen, wenn sie zur Stabilisierung des Systems zwingend erforderlich ist. Ein Basisstrombezug bleibt dabei stets gewährleistet.
SteuVE sind keine neue Erfindung und existierten bereits vor dem 01.01.2024. Schon zuvor galten Regelungen für Wärmepumpen, Wallboxen und Nachtspeicherheizungen. Ab 2024 treten jedoch neue Bestimmungen der Bundesnetzagentur in Kraft, die hauptsächlich Neuanlagen betreffen, aber auch bestehende Anlagen zukünftig beeinflussen können.
Im Gegenzug für die mögliche künftige Leistungsreduktion bei Netzüberlastung dürfen Netzbetreiber ab sofort den Anschluss und die Nutzung von neuen SteuVE nicht mehr aufgrund von Netzüberlastung verzögern oder verweigern.
Die vorherige Regelung des § 14a EnWG zur netzdienlichen Nutzung war eine freiwillige Vereinbarung zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern. Die neuen Bestimmungen zum § 14a EnWG sind am 01.01.2024 in Kraft getreten und gelten für SteuVE, die ab diesem Datum in Betrieb genommen werden. Für bereits vorhandene SteuVE gibt es Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Das bedeutet, wenn Sie vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung installiert haben, ändert sich für Sie nichts Wesentliches. Sie müssen nicht aktiv werden.
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